Kommisionsverkauf

Zuwenig Platz auf deiner Waffenbesitzkarte ?

Ich nehme deine Waffen der Kat. B in Kommison und verkaufe diese in deinem Namen. Bis zum Verkauf ist die Waffe noch dein Eigentum,  jedoch belegt sie keinen Platz mehr auf deiner Waffenbesitzkarte.

Zum Rechtlichen:

Beim Kommissionsverkauf von Schusswaffen behältst du (Kommittent) zunächst Eigentum daran, den Besitz gibst du auf. Ich als Kommissionär und nunmehr Besitzer versuche, ein sogenanntes Ausführungsgeschäft zu tätigen, das heißt, deine gute Schusswaffe an einen Dritten zu verkaufen und diesem in Eigentum zu übertragen. Dabei hafte ich gegenüber dem Dritten aus Gewährleistung. Meine Dienstleistung besteht darin, deine Schusswaffe entgegen zu nehmen, diese aus dem ZWR abzumelden, zu reinigen und inspizieren, fotografieren und mit Beschreibung zu inserieren. Beim Ausführungsgeschäft fällt eine ZWR-Meldung an den Dritten an. Auch ist ein Waffenbuchein- und austrag verpflichtend.

Dein Vorteil besteht darin, ein bislang belegter Waffenbesitzkarten-Platz (zB. Pistolen) wird sofort mit Übergabe der Schusswaffe an mich frei. Du kannst sofort eine neue Pistole erwerben!

Meine Provision beträgt 25% und unterliegt ein solches Geschäft der Differenzbesteuerung, was an folgendem Beispiel erläutert wird:

Du möchtest deine gebrauchte Pistole verkaufen lassen und wir vereinbaren, du möchten zumindest 200,00 für dich erzielen.

Gelingt mir also ein Verkauf an den Dritten (Ausführungsgeschäft) um 240,00 so stellt der Differenzbetrag von 40,00 meine Provision dar und unterliegt der USt-Differenzbesteuerung mit 20%.

Meine Dienstleistung und Haftung aus Gewährleistung ist somit mit 33,33 vergütet, 6,66 gehen an den Fiskus.

Du bekommst 200,00 überwiesen an jenem Tag, an dem die 240,00 des Dritten auf meinem Geschäftskonto einlangen.

Solltest du dich zwischenzeitlich anders entschieden haben und dein Eigentum zurück fordern oder nach gebührlicher Wartezeit kein Ausführungsgeschäft zustande gekommen sein, verrechne ich jeweils die ZWR-Ab- und Anmeldung.